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Satzung

Im Satzungstext sind alle Geschlechter gleichberechtigt angesprochen. Der besseren Lesbarkeit wegen wurde darauf verzichtet, die weibliche und männliche Form aufzuführen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Homberger Turnverein von 1878 e. V.”.
  1. Er hat seinen Sitz in Duisburg-Homberg, Friesenplatz 1, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter der Nummer VR 1884 eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen (§52 (2) Nr. 21 AO) , sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 (2) Nr. 3 AO).
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die gezielte Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
    3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    5. die Durchführung von allgemeinen und spotorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
    6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    7. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
    8. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Über den für ihn zuständigen Turn- und Landesverband gehört der Verein dem Deutschen Turnverbund e. V. an, ferner dem Stadtsportbund, dem Behindertensportverband und anderen Fachverbänden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  1. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein, sowie bei der Mitarbeit in der Deutschen Turn- und Sportbewegung besondere Verdienste erworben hat. Näheres bestimmt die Ehrungsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, der Auflösung des Vereins, dem Ausschluss, dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  1. Ein Mitglied wird – nach vorheriger Anhörung – vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es
    1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    3. sich grob unsportlich verhält;
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
    5. insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
    1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung vierzehn Tage verstrichen sind und dem Mitglied in der die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
    1. Dem Betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern
    1. bei der Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr,
    2. regelmäßige Mitgliedsbeiträge.
  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es gilt dazu die jeweils gültige Beitragsordnung des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Gesamtvorstand,
    3. der geschäftsführende Vorstand,
    4. die Jugendversammlung,
    5. der Jugendvorstand.
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtliche ausgeübt. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der Haushaltslage, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
  1. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis wird vom BGB – Vorstand wahrgenommen.
  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und die Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  1. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Finanzordnung des Vereins.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr, und zwar innerhalb des ersten Kalendervierteljahres statt. Der geschäftsführende Vorstand lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen ein, und zwar in folgender Form:
    1. durch die Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder
    2. durch E-Mail, wenn die E-Mail-Anschrift des Mitglieds bekannt ist und sich das Mitglied mit einer Kommunikation mittels unverschlüsselter E-Mail ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
    3. ansonsten schriftlich
  1. Mit der Einberufung (Einladung) der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahlen,
    5. Genehmigung des Wirtschaftsplans
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand beschließt oder
    2. mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder eine solchen schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sollten weniger Mitglieder anwesend sein, ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn dies bei nochmaliger Einladung bekanntgegeben wird.
  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  1. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  1. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als dringlich behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  1. Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Mitglieder-versammlung. Über deren Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    1. als Gesamtvorstand und
    2. als geschäftsführender Vorstand.
  1. Dem Gesamtvorstand gehören an:
Vorsitzender(1)Abteilungsleiter Turnen(2)
Stell. Vorsitzender(1)Abteilungsleiter Leichtathletik(1)
Stell. Vorsitzender(2)Abteilungsleiter Skilauf(2)
Geschäftsführer(2)Abteilungsleiter Handball(1)
Stellv. Geschäftsführer(1)Abteilungsleiter Korfball(2)
Kassenwart(1)Abteilungsleiter Basketball(1)
Stellv. Kassenwart(2)Abteilungsleiter Tennis(2)
Sozialwart(2)Abteilungsleiter Badminton(2)
Pressewart(1)Abteilungsleiter Boule(1)
Einer der Jugendsprecher(1)
1. Beisitzer(1)2. Beisitzer(2)
2. Beisitzer(1)4. Beisitzer(2)

Ehrenmitglieder des Vorstandes

Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Sie haben beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.

(Anmerkung zu (1) und (2): Damit wird der Wahlzyklus der jeweiligen Position beschrieben. (1) = Wahl in ungeraden Jahren, (2) Wahl in geraden Jahren)

  1. Der Gesamtvorstand ist verantwortlich für die strategische Entwicklung des Vereins und die dazu grundsätzlichen Beschlüsse. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens drei Mal pro Jahr eine Gesamtvorstandssitzung einzuberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Er fasst seine  Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere
    • Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    • Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen
    • Durchführung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • seinen Stellvertreter
    • dem Kassenwart,
    • dem Geschäftsführer
    • einem Jugendsprecher
  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  1. Der geschäftsführende Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip und weist seinen Mitgliedern folgende Aufgabengebiete zu:
    • Vereinsentwicklung & Marketing
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Vereinsführung & Mitarbeiterentwicklung
    • Finanzen/Steuern & Recht/Versicherungen
    • Sportorganisation & Vereinsverwaltung
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse berufen und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  1. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  1. Gewählte Vorstandsmitglieder treten ihr Amt sofort an. Wiederwahl ist zulässig
  1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder Finanzamtes notwendig werden. Dies gilt nur für solche Änderungen, die den Sinn und Zweck der betroffenen Regelung nicht ändern. Der BGB Vorstand hat die Änderung einstimmig zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzten.

§ 11 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zuflissenden Mittel Vereins.
  1. Organe der Vereinsjugend sind:
    1. der Jugendvorstand
    2. die Jugendversammlung
  1. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf der jeweils gültigen Satzung des Vereins nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung des Vereins.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, oder es werden solche im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  1. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Versammlungen der Abteilungen werden mindestens ein Mal im Jahr durchgeführt.
  1. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendsprecher und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Der Abteilungsleiter ist als Mitglied des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
  1. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen als Gäste teilnehmen.
  1. Für die Wahl der Jugendsprecher sind Stimmrecht und Wählbarkeit in der Jugendordnung geregelt.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft.
  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße, finanzielle Geschäftsführung des Vereins zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
  1. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie berechtigt, jederzeit Auskünfte und Einsicht in die Bücher und Belege zu verlangen.

§ 15 Haftung

  1. Die Haftung der ehrenamtlich Tätigen und der Organ- oder Amtsträger richtet sich nach den Vorschriften des BGB, insbesondere nach § 31a BGB.
  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    • Das Recht der Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
    • Das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen und als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von mindestens zweidrittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Stadtsportbund Duisburg e. V., Bertaallee 8 b, 47055 Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 10.09.2019 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.